Recht und Rat

Vierbeiner in der Wohnung - was geht und was nicht?

Hund, Katze, Kleintiere und Ziervögel – in Deutschlands Wohnungen treiben unzählige Vierbeiner ihr "Unwesen". Allerdings ist dies seitens der Besitzer gewollt. Hier erfahren Sie, was sie bei der Wohnungshaltung beachten sollten.

Tierhaltung in der Wohnung - was ist erlaubt?
Viele Vermieter würden ihren Mieter/Mietinteressenten deren Haltung pauschal verbieten.© Thomas Brodmann / animals-digital.de

Hund, Katze, Kleintiere und Ziervögel – in Deutschlands Wohnungen treiben unzählige Vierbeiner ihr "Unwesen". Allerdings ist dies seitens der Besitzer gewollt. Deutschland ist – neben der Liebe zum Auto und Reisen – auch für seine Tierliebe bekannt. Es wundert daher nicht, dass der Heimtiermarkt in den letzten Jahren zu einem Milliardengeschäft geworden ist. Schließlich wollen die – zumindest laut Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) - 30 Millionen Hunde, Katzen, Kleintiere und Ziervögel versorgt werden. Insgesamt liegt der Umsatz im Heimtiersektor bei mehr als vier Milliarden Euro.

Des einen Freud ist allerdings auch des anderen Leid. Sicher hat Jeder schon einmal unangenehme Bekanntschaft mit den Hinterlassenschaften der Vierbeiner auf Wegen und Wiesen in Parks gemacht. Abseits dieser Ärgernisse sorgen Heimtiere heute aber auch oft für Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Letztere sehen die Anwesenheit von Haustieren in einer Mietwohnung kritisch. Dar der Eigentümer aber per se deren Haltung verbieten? In welchem Umfang ist die Haltung von Haustieren heute durch die Rechtsprechung gedeckt? 

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Kleintiere wie Wellensittiche benötigen keine Genehmigung durch den Vermieter. Ähnliches gilt auch für Hausratten, Meerschweinchen oder Kaninchen. Lediglich größere Huastiere wie Hunde und Katzen können im Einzelfall untersagt werden.

Dürfen Vermieter Haustiere generell verbieten?

Die Haltung von Haustieren ist im Mietrecht (leider) ein leidiges Thema. Viele Vermieter würden ihren Mieter/Mietinteressenten deren Haltung pauschal verbieten. Schließlich machen Hunde und Katzen genauso Dreck wie das Kaninchen oder der Sittich. Und das Bellen stört ja sowieso die Nachbarn. Wer es sich heute als Eigentümer einer Mietwohnung so einfach macht, begibt sich nach aktueller Rechtsprechung auf dünnes Eis.

Dies gilt besonders dann, wenn man mit Formularmietverträgen arbeitet, welche eine generelle Verbotsklausel enthalten. Profitiert man als Mieter – und Hunde- oder Katzenfreund – immer davon? In der Praxis ist das Thema Haustier regelmäßig ein Fall für die Gerichte. Bezüglich der Frage, wenn deren Haltung erlaubt ist und wann nicht, muss zwischen den einzelnen Heimtiergruppen unterschieden werden. Bereits im November 2007 stellte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 340/06) klar, dass die Haltung von:

  • Kleintieren
  • Zierfischen
  • Ziervögeln

allgemein zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehört. Damit benachteiligt ein generelles Haltungsverbot von:

  • Kaninchen
  • Hamstern
  • Meerschweinchen oder
  • Sittichen 
den Mieter unverhältnismäßig – die Klausel ist nichtig. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Es kommt bei der Haltung auf die Verhältnismäßigkeit an. Wer zwei Dutzend Kaninchen in der 3-Raumwohnung unterbringen will, schießt weit übers Ziel hinaus.

Und auch bei Aquarien sollte man vorsichtig sein. Fünf 1.000-Liter-Behälter sind zu viel – und eine Belastung für jeden Fußboden. Hier sollte man sich vorher mit dem Vermieter zusammensetzen. Einschränkungen unterliegt nach Informationen auf Immobilienscout24.de im Übrigen auch die Haltung potenziell gefährlicher Tiere – wie beispielsweise Giftschlagen.

Hunde und Katze stellen einen Sonderfall dar. Bisher war davon auszugehen, dass deren Haltung durchaus mit einem Verbot belegt werden kann. Allerdings hat auch hier im März 2013 der BGH Recht gesprochen – zugunsten der Mieter. Demnach ist das pauschale Verbot eine Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Aber: Kommt der Vermieter im Zuge der Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass ein Verbot gerechtfertigt ist, kommt eine Haustierhaltung nach wie vor nicht in Frage. 

Haustier in der Wohnung - was muss beachtet werden

Auch wenn inzwischen das umstrittene Pauschalverbot der Haustierhaltung keinen Bestand mehr hat: Als potenzieller Halter sollte man einige Aspekte beachten. Nicht jedes Haustier passt in jede Wohnung. Ein Rhodesian Ridgeback ist in einer 2-Zimmer-Wohnung ohne nahe Grünfläche in unmittelbarer Nähe zu einer Hauptverkehrsader sicher falsch aufgehoben. Zumal das Tier den halben Tag allein gelassen wird.

Man sollte sich in solchen Fällen nicht wundern, wenn die Einrichtung – und dazu gehören auch Türen – in Mitleidenschaft gezogen werden. Es muss immer um die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Tieres gehen.

Dabei gilt – jedes Tier braucht Bewegung – angefangen von einer Echse bis zum Hamster. Entsprechend viel Platz zur Unterbringung, etwa in einem ausreichend großen Käfig, muss vorhanden sein. Klar sollte auch sein, dass jedes Tier "sein Geschäft" verrichtet. In der Wohnung sorgt dies für wenig Freude. Zumal auf Dauer darunter Fußböden etc. leiden. Nur wer sich als Halter ausreichend mit seinem Tierwunsch auseinandersetzt, wird am Ende die richtige Entscheidung treffen können. 

Tipp:Es zahlt sich aus, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Spätestens, wenn sich diese durch permanentes Bellen oder unangenehme Gerüche gestört fühlen, ist mit Ärger zu rechnen. 

Tipps für Haustierhalter

Wie verhalten sich Familien, die bereits ein Haustier haben? Im Fall von Kleintieren dürfte die Wohnungssuche kein Problem. Bei Hunden, Katzen und Exoten sieht die Situation mitunter etwas anders aus. Gegenüber dem potenziellen Vermieter muss man mit offenen Karten spielen.

Es ist daher anzuraten, bereits bei der Anfrage hinsichtlich der Suche nach Wohnraum dieses Thema auf die Agenda zu setzen. Heute ist es gerade im Internet relativ leicht, entsprechende Angebote zu finden. Parallel kann sich beim Besichtigungstermin gemeinsam vorstellen.

Als As kann man zudem eine Bescheinigung des bisherigen Vermieters aus dem Ärmel ziehen, dass es zu keinerlei Beanstandungen im laufenden Mietverhältnis gekommen ist.

Wichtig:Ein Haustier ist immer ein Risiko. Während die Kleintierhaltung von der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen wird, gilt dies nicht für Hunde oder Katzen. Hier braucht man einen Spezialtarif, der auch Mietsachschäden berücksichtigt. 

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Wer eine Katze halten möchte, sollte sich vorher mit dem Vermieter absprechen. Wenn objektive Gründe tatsächlich dagegen sprechen, kann der Vermieter die Haltung untersagen.

Fazit: Haustiere sind nicht mehr pauschal verboten

Die deutsche Rechtsprechung hat das Pauschalverbot der Haustierhaltung in mehreren Stufen gekippt. Eine Tatsache, die sich noch nicht bis zu jedem Vermieter herumgesprochen hat. In der Kleintierhaltung hat man heute allgemein Glück. Bei Hunden und Katzen oder den Exoten ist es nach wie vor etwas komplizierter. Hier hat der Vermieter nach wie vor ein Mitsprache- und Verbotsrecht. Erteilt dieser nach allgemeiner Überlegung dem Ganzen eine Absage, sollte man sich nicht einfach darüber hinwegsetzen. Im schlimmsten Fall droht eine Klage – z. B. auf Unterlassung – oder es flattert dem Halter nach einer Abmahnung die Kündigung der Wohnung ins Haus. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich vor dem Einzug oder der Anschaffung eines Haustiers näher mit der Problematik im Einzelfall zu beschäftigen.

 

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