Tierhaltung

Tierhaltung in der Eigentumswohnung

Tierhaltung ist oft ein Streitthema zwischen Nachbarn. Auch in Eigentumswohnanlagen kann es zu Einschränkungen bei der Tierhaltung kommen. Lesen Sie hier, wann Tierhaltung in Eigentumswohnungen eingeschränkt werden kann und worüber Sie sich vor dem Wohnungskauf informieren sollten.

Hund kommt aus Haustüre mit Leine im Maul
Die Tierhaltung kann in Eigentumswohnanlagen verboten und eingeschränkt werden. © Stock.adobe.com/chalabala

Tierhaltung führt in Eigentumswohnanlagen immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streitereien unter den Nachbarn. Viele dieser Fälle landen dann vor Gericht und werden individuell entschieden. In der deutschen Rechtsprechung gibt es keine eindeutigen Vorgaben, wann und in welchem Umfang Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen erlaubt, verboten oder eingeschränkt ist. Kommt ein Streitfall wegen Tierhaltung vor Gericht, werden die Interessen der einzelnen Parteien abgewogen.

Gebote zur Tierhaltung sind in der Hausordnung festgehalten

Wer eine Wohnung kauft, akzeptiert auch die dort gültige Hausordnung. Als Tierhalter sollte man vor dem Kauf einer Eigentumswohnung daher unbedingt darauf achten, was zur Tierhaltung bereits vereinbart worden ist. Das funktioniert wiefolgt:

  • Gespräch mit dem Makler und/oder Vorbesitzer
  • einen Blick in den Auszug aus dem Grundbuch werfen
  • Abschriften der Mehrheitsbeschlüsse einsehen, die für die Eigentumswohnanlage bereits getroffen wurden
  • Protokolle der bisherigen Eigentümerversammlungen einsehen
  • offen und ehrlich mit den zukünftigen Nachbarn über die geplante Tierhaltung sprechen

Das Ziel bei Beschlüssen rund um die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen muss immer das friedliche Miteinander der Nachbarn untereinander sein. Auch die artgerechte Haltung der Tiere muss stets mitbedacht werden.

Verbot der Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen

Grundsätzlich kann der Besitz von Haustieren in einer Eigentumswohnanlage nicht generell verboten werden. Nur durch eine einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer kann ein generelles Verbot ausgesprochen werden. Dieses muss schriftlich in der Haushaltung festgehalten werden.

In einigen Fällen ist ein generelles Tierhaltungsverbot jedoch nichtig, zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • wenn es um Tiere geht, die nur in der Wohnung gehalten werden und von deren Existenz nach außen hin nichts wahrnehmbar ist (z.B. ein Aquarium mit Zierfischen oder ein Kleintiergehege).
  • Das Halten eines Blindenhundes kann nicht verboten werden.

Erscheint einem Eigentümer die Vereinbarung zur Tierhaltung unangemessen, kann immer eine gerichtliche Überprüfung eingefordert werden.

Aquarium in Eigentumswohnung
Ein Aquarium mit Zierfischen kann Nachbarn nicht sonderlich stören.© stock.adobe.com/Pixel-Shot

Einschränkungen der Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen 

Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann nach §15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen eingeschränkt werden. Dies sind die häufigsten Einschränkungen zur Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen:

1. Zahl der gehaltenen Tiere

Die erlaubte Anzahl an gehaltenen Tieren kann durch Mehrheitsbeschluss z.B. auf einen Hund/ eine Katze pro Wohneinheit beschränkt werden.

2. Nutzung des Gemeinschaftseigentums

Es können Vereinbarungen getroffen werden, dass Hunde in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Treppenhaus, Grünanlage etc.) nur angeleint ausgeführt werden dürfen.

3. Haltung gefährlicher Tierarten

Die Haltung gefährlicher Tierarten (z.B. Giftschlangen) kann durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden.

Die Abschaffung eines Tiers kann nur dann verlangt werden, wenn andere Eigentümer durch das Tier in ihren Eigentumsrechten so eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ausüben können. Dann kann auf einstimmigen Beschluss hin die Tierhaltung untersagt werden. Gründe dafür können sein:

  • dauerhafte Belästigung durch Lärm
  • dauerhafte Belästigung durch Gerüche
  • Beschädigung oder Verschmutzung

Besondere Bestimmungen bei der Haltung von Hund und Katze

Die Haltung von Hunden und Katzen hält auch in Eigentumswohnanlagen ein hohes Konfliktpotential bereit. Für häufige Streitfälle gibt es bereits allgemeingültige Gebote.

Duldungspflicht: Die Katze in Nachbars Garten

Ein Grundstückseigentümer muss dulden, dass die Katze eines Nachbarn den eigenen Garten betritt. Grundlage für diese Bestimmung bildet das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Duldungspflicht endet jedoch, wenn der Nachbarn deutliche Einschränkungen oder Nachteile durch den Besuch der Katze erfährt. Beispiele hierfür können sein:

  • Katze benutzt das Gemüsebeet immer als Katzenklo
  • Katze fängt Fische aus dem Teich des Nachbarn
  • Katze durchwühlt alle Beete

Da die Haltung von Katzen als reine Wohnungskatzen als artgerecht angesehen wird, kann der Freigang der Katze in solchen Fällen sogar gerichtlich untersagt werden.  

Katze im Garten des Nachbarn
Katzenbesuch im Garten muss geduldet werden.© stock-adobe.com/tina145

Katzenverbot bei starker Katzenhaarallergie

Leidet ein Nachbar an einer starken Katzenhaarallergie, kann er einfordern, dass eine Katze aus der Wohnanlage entfernt wird, wenn diese ihn gesundheitlich einschränkt. Vor der Anschaffung einer Katze sollte daher immer eine offene Absprache mit den unmittelbaren Nachbarn erfolgen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist die Basis einer guten nachbarschaftlichen Beziehung.

Katzennetz auf dem Balkon

Auch beim Anbringen eines Katzennetzes am Balkon, um den Balkon katzensicher zu machen, kann es bei Eigentumswohnanlagen Bestimmungen auf Mehrheitsbeschluss geben:

Wenn sich die Eigentümergemeinschaft durch den Anblick des vernetzen Balkons gestört fühlt, kann sie auf Mehrheitsbeschluss die Entfernung eines Katzennetzes am Balkon einfordern. In der Regel können Katzenschutznetze in hellen Farben jedoch so angebracht werden, dass andere Eigentümer davon nicht gestört werden. 

Lärmbelästigung durch Hundegebell

Haustiere müssen generell so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht wesentlich gestört werden. Zu Tierlärm gibt es bereits viele Gerichtsurteile. Neben Auseinandersetzungen wegen Hundegebell sorgen auch andere Lärmbelästigungen durch andere Haustiere (z.B. Papageiengenrufe, Dauermiauen von Katzen oder Hahnenkrähen) für Unmut unter Nachbarn.

Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits im Jahr 1987 eine Grundsatzentscheidung zur Lärmbelästigung durch Haustiere erlassen, die auch heute noch als Vergleich herangezogen wird (Aktenzeichen: 22 U 265/87):

Hundegebell darf insgesamt nicht länger als 30 Minuten am Tag, nicht länger als 10 Minuten am Stück und außerhalb der Zeitspanne von 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr hörbar sein.

Diese Entscheidung kann auch auf eine Lärmbelästigung durch andere Haustiere übertragen werden.

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